Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 GGVSEB vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 16 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN und

2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)' und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeöffnung'.

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest ist zuständige Behörde für

(Text neue Fassung)

1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und die Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung 'Hochgeschwindigkeitsventil') und

2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)' und 'Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)', von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung 'Probeentnahmeöffnung' und von Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbestimmung 'Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung').

(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für

1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;

2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;

3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;

4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;



5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;

6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;

7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;



8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;

9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;

vorherige Änderung nächste Änderung

10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN und

11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für



10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN;

11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN;

12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983;

13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und

14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1
ADN.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Südwest - im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und

2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 ADN.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.

(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für



(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.

(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für

1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und

2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN.

(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Nummer 14;



1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11 Nummer 6;

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADN;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADN bei der Beförderung von UN 2448;

4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und



3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;

4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersagung der Verwendung eines Schiffes für die Beförderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.1.8.7 ADN und

5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.

Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.

(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADN.

vorherige Änderung

(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehr ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.



(8) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage 'Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen' in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.