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Änderung § 6 GGVSEB vom 01.01.2019

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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständige Behörde für

1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;

4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

vorherige Änderung

5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.



5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN und

7. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3
ADN.