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Änderung § 6 GGVSEB vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständige Behörde für

(Textabschnitt unverändert)

1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

3. (aufgehoben)

4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.