- 1.
- qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes,
- 2.
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,
- a)
- die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
- b)
- denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen oder
- 3.
- die Industrie- und Handelskammern.
(3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt §
24 entsprechend.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288