Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen



(1) 1Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist.

(2) 1Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1.
die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt worden ist;

2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;

3.
der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.

2Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. 3§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. 4Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.





 

Frühere Fassungen von § 17a ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute (vom 03.01.2018)
... des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die §§ 11, 14, 15, 17, 17a , 20, 21, 29 und 29a nicht anzuwenden, soweit das Kreditwesengesetz eine inhaltsgleiche Regelung ...
§ 23 ZAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 26.06.2017)
... der §§ 4, 5, 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Abs. 1, §§ 15, 16, 17a Absatz 1 Satz 2 , § 19 Abs. 3 und § 30 Abs. 2, dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2, jeweils ...