Änderung § 32 ZAG vom 30.04.2011

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§ 32 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 32 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 29a Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Abs. 2 sowie einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht oder einen Monatsausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder

2. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 oder Nr. 10 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 6 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,

4.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 eine Maßnahme nicht duldet,

6.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,

10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine Dateien führt,

13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder

14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847
zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.




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