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Änderung § 31 ZAG vom 30.04.2011

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§ 31 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 31 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Strafvorschriften


(1) Wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt oder Kredit gewährt,

(Text alte Fassung)

2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt oder

3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(Text neue Fassung)

2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,

2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,

3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,

wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen der Nummern 3 und 4 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.