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Änderung § 6 ZAG vom 01.01.2014

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§ 6 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 6 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.01.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung)

1 Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 8 und Absatz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.01.2018) 

 
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