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Änderung § 24 ZAG vom 30.04.2011

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§ 24 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 24 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammen; die §§ 8 und 9 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammen; die §§ 8 und 9 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.