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Änderung § 25 ZAG vom 30.04.2011

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§ 25 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 25 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Zahlungsinstitut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss enthalten

1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung von Agenten hervorgehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Zahlungsinstituts im Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und



3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen. Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat Agenten herangezogen werden sollen, zu enthalten.

(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Zahlungsinstitut eine Zweigniederlassung unterhält oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anzeigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die entsprechenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit.



(2) 1 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. 2 Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen werden sollen, zu enthalten.

(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Institut eine Zweigniederlassung unterhält oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anzeigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die entsprechenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 mit.

(4) 1 Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient. 2 Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen.

(5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.