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Änderung § 30b ZAG vom 30.04.2011

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§ 30b ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 30b ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

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§ 30b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30b Werbung


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(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.