§ 30b ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 30b ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Text alte Fassung) § 30b (neu) | (Text neue Fassung)§ 30b Werbung |
(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören. |