interne Verweise§ 2 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte (vom 21.03.2016) ... der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in ... Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf das Institut ... Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des § ...
§ 29 ZAG Anzeigen (vom 01.01.2014) ... 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a erforderlich ist, und die Änderung der Firma, 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer ...
§ 30a ZAG E-Geld-Instituts-Register (vom 30.04.2011) ... in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011) ... nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, 2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt, 3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 ...
§ 36 ZAG Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011) ... 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ... dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV ... „(§ 8 ZAG)" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ( § 8a ZAG )" eingefügt. 53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst: ...
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