Zitierungen von § 8a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte (vom 21.03.2016)
... der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in ... Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf das Institut ... Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des § ...
§ 4 ZAG Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts (vom 30.04.2011)
... Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes Betreiben des ...
§ 9a ZAG Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert, 2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält, 3. ein Versagungsgrund nach ...
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden ...
§ 23b ZAG Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld (vom 30.04.2011)
... Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags einen ...
§ 25 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.04.2011)
... Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen ...
§ 29 ZAG Anzeigen (vom 01.01.2014)
... 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a erforderlich ist, und die Änderung der Firma, 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer ...
§ 30a ZAG E-Geld-Instituts-Register (vom 30.04.2011)
... in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011)
... nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, 2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt, 3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 ...
§ 36 ZAG Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ... dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... „(§ 8 ZAG)" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ( § 8a ZAG )" eingefügt. 53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:  ...


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