Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.01.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute



(1) 1Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2§ 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:

1.
die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,

2.
die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,

3.
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,

4.
der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,

5.
andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) 1Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. 2Der Erlaubnisantrag muss zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

1.
das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,

2.
den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,

3.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,

4.
eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie

5.
1die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen. 2Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. 3Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter.

3Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.





 

Frühere Fassungen von § 8a ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZAG Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte (vom 21.03.2016)
... der Grenzen der Absätze 1a und 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in ... Soweit ein Institut im Rahmen der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf das Institut ... Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 8a Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten im Sinne des § ...
§ 4 ZAG Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts (vom 30.04.2011)
... Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht (unerlaubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes Betreiben des ...
§ 9a ZAG Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert, 2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält, 3. ein Versagungsgrund nach ...
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
... über das Vermögen des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat, kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden ...
§ 23b ZAG Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld (vom 30.04.2011)
... Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags einen ...
§ 25 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (vom 30.04.2011)
... Ein nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen ...
§ 29 ZAG Anzeigen (vom 01.01.2014)
... 3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 8 oder § 8a erforderlich ist, und die Änderung der Firma, 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer ...
§ 30a ZAG E-Geld-Instituts-Register (vom 30.04.2011)
... in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls ...
§ 31 ZAG Strafvorschriften (vom 30.04.2011)
... nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, 2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt, 3. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 ...
§ 36 ZAG Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ... dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... „(§ 8 ZAG)" die Wörter „und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ( § 8a ZAG )" eingefügt. 53. Nummer 9.1.1.1 wird wie folgt gefasst:  ...