Änderung Artikel 3 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz vom 30.06.2009

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort 'oder' gestrichen.

b) In Nummer 7 Buchstabe c wird am Ende das Wort 'oder' angefügt.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

'8.
durch

(Text neue Fassung)

a) In Nummer 8 wird am Ende das Wort 'oder' gestrichen.

b) In Nummer 9 wird am Ende das Wort 'oder' angefügt.

c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

'10.
durch

a) die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

b) eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

c) eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund

aa) des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

bb) des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.'

vorherige Änderung

d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 8 wird die Angabe 'Nummern 1, 2, 4 und 7' durch die Angabe 'Nummern 1, 2, 4, 7 und 8' ersetzt.



d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe 'Nummern 1, 2, 4, 7 und 9' durch die Angabe 'Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10' ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'Finanzdienstleistungsinstitute,' durch die Wörter 'Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)' durch die Wörter 'die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind' ersetzt.






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