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Artikel 3 - Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz (ZDUG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Geltung ab 31.10.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2009 FinDAG § 15, § 16

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

c)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
durch

a)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, oder einer Aufsichtsperson nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

b)
eine Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 3, nach § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

c)
eine Prüfung, die vorgenommen wurde auf Grund

aa)
des § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Abs. 3 oder 4 oder des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

bb)
des § 26 Abs. 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."

d)
In dem Satzteil nach der neuen Nummer 10 wird die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7 und 9" durch die Angabe „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," durch die Wörter „Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute," ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden sind" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 6a Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 3 EAEGuaÄndG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 6a EAEGuaÄndG Änderung des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes
...  3 Nummer 1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt ...