§ 8 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie

1.
den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und

2.
den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. 2Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1 nachzukommen. 3Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder an deren Bevollmächtigte besteht nicht.

(2) Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller oder deren Bevollmächtigte, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.

(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren Bevollmächtigten aus § 5 als erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 8 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
aktuellvor 26.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BattG Verkehrsverbote (vom 01.01.2021)
... mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils obliegenden Rücknahmepflichten ...
§ 4 BattG Registrierung der Hersteller (vom 01.01.2021)
... eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen nach § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der ...
§ 9 BattG Pflichten der Vertreiber (vom 01.01.2021)
... der Laufzeit entfällt. (3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- und Industriebatterien selbst verwertet oder Dritten zur ...
§ 11 BattG Pflichten des Endnutzers (vom 01.01.2021)
... über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus § 14 ist ...
§ 26 BattG Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (vom 01.01.2021)
... mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den ...
§ 31 BattG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022)
... von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Gerätebatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industriebatterien jeweils obliegenden Rücknahmepflichten ... eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen nach § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der ... an den einzelnen chemischen Systemen der Gerätebatterien zu orientieren." 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- und Industriebatterien selbst verwertet oder Dritten zur ... mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den ... eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2071
Artikel 1 1. BattGuKrWGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... und das Wort „das" durch das Wort „Das" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „Fahrzeug- und" und ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3783; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
§ 2 BattGDV Anzeige der Marktteilnahme (zu § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes)
... 1. eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie ...


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