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§ 26 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung



(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 26 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BattG Registrierung der Hersteller (vom 01.01.2021)
... dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Marke ...
§ 5 BattG Rücknahmepflichten der Hersteller (vom 01.01.2021)
... Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz ...
§ 20 BattG Aufgaben der zuständigen Behörde (vom 01.01.2021)
... 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
...  Abschnitt 6 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug § 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung § 27 Ermächtigung zum Erlass ... dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Marke ... wie folgt gefasst: „Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz ... von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten ... 20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6. 21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt gefasst: „§ 26 Beauftragung Dritter und ... 21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt gefasst: „ § 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (1) Die nach diesem Gesetz ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes
... das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent." 6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3783; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
§ 2 BattGDV Anzeige der Marktteilnahme (zu § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes)
... mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes). Zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere ...