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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.10.2025 aufgehoben
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Abschnitt 6 - Batteriegesetz (BattG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 01.12.2009 bis 06.10.2025, abweichend § 17 Abs. 6 bis 18.08.2026; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.2009 bis 06.10.2025, abweichend § 17 Abs. 6 bis 18.08.2026; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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Abschnitt 6 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
- 2.
- Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- 3.
- Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- 4.
- Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 28 Vollzug
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8823/b26366.htm
