Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.10.2025 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 6 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 01.12.2009 bis 06.10.2025, abweichend § 17 Abs. 6 bis 18.08.2026; FNA: 2129-53 Umweltschutz
| |

Abschnitt 6 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung



(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.




§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,

2.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,

3.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und

4.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.




§ 28 Vollzug



(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.

(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.