Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 BattG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BattGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BattG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 30 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Einziehung


vorherige Änderung

 


1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.