Änderung Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 12.11.2010

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1498
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1498) tritt das Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft





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