(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten 17,5 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie 17,5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 27,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen 27,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
bewertet worden sind.