Änderung § 8 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 01.08.2020

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2020 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 326

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Prozessorientiertes Arbeiten,

2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,

b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen,

c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,

d) berufsbezogene Berechnungen durchführen,

e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,

f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie

g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

(Text neue Fassung)

2. hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:

a) Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,

b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,

c) Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I;



d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;

5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,

b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie

c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a) Analytische Chemie:

aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,

bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen,

cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie

dd) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,

b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,

vorherige Änderung

c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;



c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;

3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;

5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.






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