(1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Wohnungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und Boden sind, findet das
Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person gemäß §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 des
Vermögenszuordnungsgesetzes. Die Wohnungsgenossenschaften sind entsprechend §
2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes antragsberechtigt.
(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach §
2 des
Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag gestellt, der sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete Grundvermögen bezieht, wird das Verfahren nach dem
Vermögenszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung des Eigentumsübergangs nach §
2 Abs. 1 fortgeführt; betroffene Wohnungsgenossenschaften sind zu beteiligen. §
2 Abs. 2a des
Vermögenszuordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem
Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden, durch den der in §
1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Wohnungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des §
1 Abs. 1 zu ändern. §
3 ist entsprechend anzuwenden.