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§ 2 - Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG)

neugefasst durch B. v. 26.06.1994 BGBl. I S. 1437
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-21 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 2 Feststellung des Grund und Bodens



(1) Auf die Feststellung, in welchem Umfang die Wohnungsgenossenschaften Eigentümer von Grund und Boden sind, findet das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung. Zuständig ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes. Die Wohnungsgenossenschaften sind entsprechend § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes antragsberechtigt.

(2) Hat die Gemeinde vor dem 27. Juni 1993 nach § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes einen Antrag gestellt, der sich auch auf das in Absatz 1 bezeichnete Grundvermögen bezieht, wird das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung des Eigentumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt; betroffene Wohnungsgenossenschaften sind zu beteiligen. § 2 Abs. 2a des Vermögenszuordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Ist vor dem 27. Juni 1993 ein Bescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bestandskräftig geworden, durch den der in § 1 Abs. 1 bezeichnete Grund und Boden einer Gemeinde zugeordnet ist, ist auf Antrag der Wohnungsgenossenschaft der Bescheid nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 zu ändern. § 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 2 WoGenVermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WoGenVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGenVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WoGenVermG Feststellung des Grund und Bodens
... Vermögenszuordnungsgesetz unter Berücksichtigung des Eigentumsübergangs nach § 2 Abs. 1 fortgeführt; betroffene Wohnungsgenossenschaften sind zu beteiligen. § 2 Abs. 2a ...