Das
BVL-Gesetz vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel
15 Abs. 56 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „bestehender" durch das Wort „der" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Das Bundesamt wird, unbeschadet der Zuständigkeiten sonstiger Einrichtungen des Bundes zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
- 1.
- Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten zur Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Aufgaben nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),
- 3.
- Mitarbeit in internationalen Netzwerken und Organisationen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu fördern.
(1b) Dem Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1a Nr. 2 oder Nr. 3 durch das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen im Ausland übertragen werden."
- 2.
- In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 1a" ersetzt.
V. v. 02.03.2010 BGBl. I S. 251
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 923
Artikel 1 1. BVLGÄndG ... BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird wie folgt ...