Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz (4. PEhrlInstKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1671 (Nr. 38); Geltung ab 04.07.2009
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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. PEhrlInstKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. PEhrlInstKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
B. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 331
Bekanntmachung PEhrlInstKostVNB
... Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1671) wird nachstehend der Wortlaut der ...


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