Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz (4. PEhrlInstKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1671 (Nr. 38); Geltung ab 04.07.2009
|

Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2009 PEhrlInstKostV § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4, § 4a, § 4b, § 4c, § 5, § 8, § 10, § 12 (neu)

Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4017), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittels" ein Komma und die Wörter „über die Genehmigung einer Gewebezubereitung" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden das Wort „, Gentransfer-Arzneimittel" gestrichen und das Wort „Tumorimpfstoffe" durch das Wort „Tumorimpfstoffen" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „und gentechnisch hergestellten Blutbestandteilen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „und im Falle des Absatzes 3 auf ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr" eingefügt.

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend."

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

(1) Für die Genehmigung von Gewebezubereitungen und Blutstammzellzubereitungen nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu entrichten bei

1.Stammzellzubereitungen aus Blut
und Knochenmark
6.250 Euro,
2.muskulo-skelettalen Gewebezu-
bereitungen, einschließlich Haut,
Amnion, Weichgewebe (Sehnen,
Fascien), Plazenta, Tumorge-
webe, embryonale/fötale Ge-
webe und Gewebezubereitungen
aus Schilddrüsengewebe
8.000 Euro,
3.kardiovaskulären Gewebezube-
reitungen
7.350 Euro,
4.Gewebezubereitungen aus Augen 6.250 Euro,
5.anderen Gewebezubereitungen 2.000 bis
10.000 Euro.


 
(2) Werden Gewebezubereitungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach im Wesentlichen gleichen Herstellungsverfahren erzeugt oder werden von einem Antragsteller mehrere Genehmigungsanträge gestellt und verringert sich deshalb der Bearbeitungsaufwand wesentlich, so beträgt die Gebühr jeweils 2.500 Euro.

(3) Für die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 21a Absatz 9 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 250 Euro.

(4) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 2 bis auf ein Viertel der in Absatz 2 genannten Gebühr ermäßigt werden."

4.
In § 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 110" durch die Angabe „§ 21a Absatz 5" ersetzt und nach dem Wort „Zulassung" die Wörter „oder nach der Genehmigung nach § 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes" eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes oder über eine Genehmigung nach § 21a des Arzneimittelgesetzes sind an Gebühren zu erheben für

1.die Anordnung des befristeten
Ruhens einer Zulassung nach
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes oder ei-
ner Genehmigung nach § 21a
Absatz 8 des Arzneimittelge-
setzes
1.020 Euro,
2.die Verlängerung einer Zulas-
sung nach § 31 Absatz 3 des
Arzneimittelgesetzes
3.120 Euro,
2a.die Verlängerung der Zulas-
sung parallel importierter Arz-
neimittel
800 Euro,
2b.die Verlängerung von Epiku-
tantesten
1.560 Euro,
3. die Bearbeitung der Änderung
von Genehmigungen nach
§ 21a Absatz 1 des Arznei-
mittelgesetzes und von Ände-
rungsanzeigen nach § 21a Ab-
satz 9 Satz 4 des Arzneimittel-
gesetzes
 
a) bei einer Erweiterung des
Anwendungsgebietes
930 Euro,
b) bei einer Änderung der Art
oder Dauer der Anwendung
1.120 Euro,
c) bei einer Änderung der Ver-
arbeitungs- oder Prüfver-
fahren

mindestens
1.120 Euro,
höchstens
die für die
Genehmi-
gung in § 2a
jeweils vor-
gesehene
Gebühr,
d) bei der Änderung der An-
gaben über die Gewinnung,
Spendertestung, Konser-
vierung, Lagerung, die
Dauer der Haltbarkeit und
die Art der Aufbewahrung
800 Euro,
e) bei der Änderung der Be-
zeichnung
220 Euro,
f) bei der Änderung des Na-
mens oder der Firma oder
der Anschrift des Verarbei-
ters oder der Anforderun-
gen nach § 21a Absatz 9
Satz 4 des Arzneimittel-
gesetzes oder einer Ände-
rung im Sinne der Num-
mer 4 Buchstabe e
100 Euro,
4. die Bearbeitung der Änderung
einer Zulassung
 
a) bei zustimmungsbedürf-
tigen Änderungen mit
Ausnahme der Änderung
der Packungsgröße und
der Änderung des Prüf-
und Herstellungsverfah-
rens
1.120 Euro,
b) bei der Änderung des Prüf-
und Herstellungsverfahrens
mindestens
1.120 Euro,
höchstens
die für die
Zulassung
vorgesehene
Gebühr,
c) bei der Einbeziehung eines
Zertifikats der Europäi-
schen Arzneimittelagentur
über eine Plasmastammdo-
kumentation in Zulas-
sungsunterlagen
260 Euro,
d) bei Änderung einer Plasma-
stammdokumentation oder
einer Spendenstammdoku-
mentation
mindestens
260 Euro,
höchstens
die in § 2
Absatz 8
Satz 1 je-
weils vorge-
sehene
Gebühr,
e) bei allen anderen Ände-
rungsanzeigen, soweit sie
nicht unter Buchstabe f
oder g fallen,
260 Euro,
f) bei Änderung des Namens
oder der Firma oder der
Anschrift des Herstellers
oder des Antragstellers,
bei der Übertragung auf ei-
nen anderen Hersteller
oder pharmazeutischen
Unternehmer oder bei Mit-
vertrieb
100 Euro,
g) bei einer Änderung, die der
Anpassung des Herstel-
lungs- oder Prüfverfahrens
an eine Änderung einer
Monographie des Europäi-
schen Arzneibuchs dient,
100 Euro,
5. die Bearbeitung der Änderung
der Zulassung von Arzneimit-
teln nach der Verordnung (EG)
Nr. 1084/2003 der Kommission
vom 3. Juni 2003 über die Prü-
fung von Änderungen einer Zu-
lassung für Human- und Tier-
arzneimittel, die von einer zu-
ständigen Behörde eines Mit-
gliedstaates erteilt wurde (ABl. L 159 vom 27.6.2003, S. 1), bei
einer Änderung
 
a) im Sinne von Artikel 3
Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 (Typ I A),
wenn
 
aa) die Bundesrepublik
Deutschland als Refe-
renzmitgliedstaat ange-
geben ist
660 Euro,
bb) die Bundesrepublik
Deutschland betroffe-
ner Mitgliedstaat ist
430 Euro,
b) im Sinne von Artikel 3
Nummer 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 (Typ I
B), wenn
 
aa) die Bundesrepublik
Deutschland als Refe-
renzmitgliedstaat ange-
geben ist
1.250 Euro,
bb) die Bundesrepublik
Deutschland betroffe-
ner Mitgliedstaat ist
800 Euro,
c) im Sinne von Artikel 3
Nummer 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 (Typ II),
wenn
 
aa) die Bundesrepublik
Deutschland als Refe-
renzmitgliedstaat ange-
geben ist
mindestens
550 Euro,
höchstens
die Gebühr
für eine Zu-
lassung (§ 2
Absatz 1
Nummer 1
bis 6),
bb) die Bundesrepublik
Deutschland betroffe-
ner Mitgliedstaat ist
mindestens
500 Euro,
höchstens
die Gebühr
für eine Zu-
lassung (§ 2
Absatz 1
Nummer 1
bis 6a)."


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Anzeige über die Erfüllung einer Auflage wird keine Gebühr erhoben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „gleichzeitig eingereichten" durch das Wort „gleichen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 2b, 4 und 5 gilt § 2 Absatz 3 und 5 entsprechend, wobei die Gebühr mindestens 100 Euro beträgt."

e)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Konzentrationen" ein Komma und das Wort „Stärken" eingefügt.

f)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die Angabe „Nummer 2 und" eingefügt.

g)
In Absatz 8 wird nach den Wörtern „Änderung nach Absatz 1" die Angabe „Nummer 3 Buchstabe c oder" eingefügt.

h)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d kann die vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn der durch die Änderungsanzeige veranlasste Bearbeitungsaufwand besonders gering ist und deshalb die vorgesehene Gebühr oder Mindestgebühr nicht angemessen ist."

6.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer Phase IV Studie 3.000 Euro,".

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „zugelassenen" die Wörter „oder nach § 21a des Arzneimittelgesetzes genehmigten" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „oder Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

7.
§ 4b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Anerkennung" die Wörter „oder im dezentralisierten Verfahren" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Für die Bewertung des aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels auf der Grundlage der in § 63c Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes genannten Verpflichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.
ohne Bewertungsbericht 1.800 Euro,

2.
mit ausführlichem Bewertungsbericht 2.250 Euro.

(4) Für die Verlängerung der Berichtsintervalle nach § 63b Absatz 5 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 400 Euro erhoben."

8.
In § 4c Satz 1 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 5" die Wörter „des Arzneimittelgesetzes" und nach den Wörtern „§ 9 Abs. 5 der GCP-Verordnung" die Wörter „oder zur Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken nach § 63b Absatz 5a oder § 63c Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes" eingefügt.

9.
In § 5 Absatz 6 Satz 1 werden der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter „und bei parallel importierten Arzneimitteln 300 Euro." angefügt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.020 Euro" durch die Angabe „22.000 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden das Wort „Vorbereitung" durch die Wörter „Vor- und Nachbereitung" und die Angabe „65 Euro" durch die Angabe „68 Euro" ersetzt.

11.
Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wird ein Widerspruch, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, vor deren Beendigung zurückgenommen, so beträgt die zu erhebende Gebühr höchstens 75 Prozent der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr."

12.
Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt:

„§ 12

Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 4. Juli 2009 Amtshandlungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. PEhrlInstKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. PEhrlInstKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
B. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 331
Bekanntmachung PEhrlInstKostVNB
... 6. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2807), 4. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Der Bundesminister für Gesundheit  ...