§
10 Absatz 7 des
Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rücknahme und Widerruf und über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung."
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114