Artikel 8 - Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (KtoPfRefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 (Nr. 39); Geltung ab 01.07.2010, abweichend siehe Artikel 10 Abs. 2
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Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 ZVG § 10, § 163

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht entgegen."

2.
In § 163 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Seeberufsgenossenschaft" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 KtoPfRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KtoPfRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KtoPfRefG Inkrafttreten
... 2 am 1. Juli 2010 in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen. ...


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