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Änderung § 1 RiFlEtikettV vom 26.02.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
§ 1 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,

2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke, Hackfleisch und Fleischabschnitte,

(Text neue Fassung)

3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,

4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungssystems ist,

vorherige Änderung

5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und



5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds, in der Fleisch vermarktet wird, und

6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.

7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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