Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
|

§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BBG
... berufen werden 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll, 2. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren ... oder 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll. (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben ... (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter. (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed