Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
- hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
- solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§ 5 BBG ... berufen werden 1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll, 2. auf Probe, wenn der Beamte a) zur späteren ... oder 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll. (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben ... (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter. (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen ...