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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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1. - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt II Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4



Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.


§ 5



(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

1.
auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,

2.
auf Probe, wenn der Beamte

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)

eine Probezeit zurückzulegen hat.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer

1.
den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder

2.
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.

(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.