(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
- 1.
- auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll,
- 2.
- auf Probe, wenn der Beamte
- a)
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- b)
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a)
eine Probezeit zurückzulegen hat.
(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer
- 1.
- den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten oder
- 2.
- nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden soll.
(3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des §
4 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamtenverhältnis berufen werden können, bleiben unberührt.
§ 6 BBG ... 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1, 2 und 4), 3. zur ersten Verleihung eines Amtes, 4. ...