(1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften in den §§
5 bis 7,
8 Abs. 2, §§
9,
23 Abs. 5 und in §
36 Abs. 1 des
Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) Einem Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
- die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen
oder
- 2.
- ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. §
23 Abs. 5 des
Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist §
7 Abs. 1, 3, 4 des
Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290