(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§
8,
21,
22 und
24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
- 1.
- über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
- 2.
- Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
- 3.
- für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu unterrichten.
Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334