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Abschnitt IV - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt IV Personalverwaltung

§ 95



Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Bundespersonalausschuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt.


§ 96



(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Bundesbeamte.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.


§ 97



(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses außer durch Zeitablauf durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 60 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.


§ 98



(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:

1.
über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,

2.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,

3.
für das Beamtenrecht Vorschläge zur Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu machen.

(2) Die Bundesregierung kann dem Bundespersonalausschuß weitere Aufgaben übertragen.

(3) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu unterrichten.


§ 99



Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 100


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 101


§ 101 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.


§ 102


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1834), Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.


§ 103


§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzumachen. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.


§ 104



Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung der Bundesminister des Innern. Sie unterliegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.