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§ 176 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt VII Beamte des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes

§ 176



(1) Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden durch den Präsidenten des Bundestages, die der Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bundesrates, die der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten ist der Präsident des Bundesrates, oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesverfassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.

(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.