(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- für Gebäude:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen:
- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Eigentumsverhältnisse,
- c)
- Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- WC,
- f)
- Badewanne oder Dusche,
- g)
- Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- 4.
- soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung ... primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. ... und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6 ) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 ...
§ 18 ZensG 2011 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung ... (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und ... Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der ...
G. v. 08.12.2007 BGBl. I S. 2808; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781