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Abschnitt 2 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)


Abschnitt 2 Erhebung und Zusammenführung der Daten; Haushaltegenerierung

§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden



(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,

2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5.
Tag der Geburt,

6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,

7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,

8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

9.
Geschlecht,

10.
Staatsangehörigkeiten,

11.
Familienstand,

12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

15.
Tag des Beziehens der Wohnung,

16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,

17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,

20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,

21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,

22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

24.
Anschrift des Wohnungsgebers,

25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,

27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,

2.
zum Berichtszeitpunkt,

3.
zum Stichtag 9. August 2011

jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,

2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,

3.
Angehörigen der Polizeibehörden,

4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen

sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,

2.
Geschlecht,

3.
Tag der Geburt,

4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,

5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.

(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.


§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit



Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:

1.
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),

b)
Wirtschaftszweig,

c)
Betriebsnummer der Arbeitsstätte,

d)
Ausbildung,

e)
ausgeübter Beruf,

f)
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),

2.
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),

b)
höchster erreichter Schulabschluss,

c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

3.
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:

a)
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),

b)
höchster erreichter Schulabschluss,

c)
letzte abgeschlossene Berufsausbildung,

4.
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:

a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

c)
Familienname und Vornamen,

d)
Geschlecht,

e)
Tag der Geburt.


§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen



1Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,

b)
die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,

c)
staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,

d)
Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

c)
Familienname und Vornamen,

d)
Tag der Geburt,

e)
Geschlecht,

f)
Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,

g)
Berichts- oder Dienststellennummer.

2Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.


§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung



(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
für Gebäude:

a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Art des Gebäudes,

c)
Eigentumsverhältnisse,

d)
Gebäudetyp,

e)
Baujahr,

f)
Heizungsart,

g)
Zahl der Wohnungen,

2.
für Wohnungen:

a)
Art der Nutzung,

b)
Eigentumsverhältnisse,

c)
Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,

d)
Fläche der Wohnung,

e)
WC,

f)
Badewanne oder Dusche,

g)
Zahl der Räume.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,

4.
soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,

5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.


§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis



(1) 1Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. 2Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,

2.
in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

3Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) 1Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. 2Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. 3Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) 1Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. 2Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. 3Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. 4Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. 5Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. 6Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. 7Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,

2.
Geschlecht,

3.
Staatsangehörigkeiten,

4.
Monat und Jahr der Geburt,

5.
Familienstand,

6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,

7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,

8.
Zahl der Personen im Haushalt,

9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,

10.
Stellung im Beruf,

11.
ausgeübter Beruf,

12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,

13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),

14.
Haupterwerbsstatus,

15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,

16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,

17.
aktueller Schulbesuch,

18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,

2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,

3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) 1Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. 2Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.


§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen



(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
Monat und Jahr der Geburt,

b)
Geschlecht,

c)
Familienstand,

d)
Staatsangehörigkeiten,

e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,

f)
Geburtsstaat,

g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,

h)
Wohnungsstatus,

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

c)
Geburtsort.

(2) 1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. 2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. 3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) 1In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. 2In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.


§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung



(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.

(2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.

(3) 1Die statistischen Ämter der Länder führen die aus der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Datensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Absätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen. 2Sie übermitteln die zusammengeführten Daten an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung. 3Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mittels der folgenden Merkmale personenweise den Wohnungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zusammen:

1.
Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:

a)
Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,

b)
Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,

c)
Art der Nutzung,

d)
Fläche der Wohnung,

e)
Zahl der Räume,

2.
Merkmale aus den Melderegistern:

a)
Ordnungsnummer der Person im Melderegister,

b)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

c)
Tag der Geburt,

d)
Geschlecht,

e)
Staatsangehörigkeiten,

f)
Familienstand,

g)
Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),

h)
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

i)
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

j)
Tag des Beziehens der Wohnung,

k)
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,

l)
Zuzug aus dem Ausland,

m)
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,

n)
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer des gesetzlichen Vertreters,

o)
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

p)
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,

q)
Anschrift der wohnungsgebenden Person,

r)
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister.