(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Staatsangehörigkeiten,
- e)
- Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
- f)
- Geburtsstaat,
- g)
- ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
- h)
- Wohnungsstatus,
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Geburtsort.
(2)
1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach §
3 Absatz 1 übermittelten Daten statt.
2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach §
8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind.
3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach §
6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
(5)
1In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach §
7 durchgeführt werden.
2In den übrigen nach §
7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach §
7 Absatz 4 und 5 befragt.
§ 12 ZensG 2011 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung ... aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8 , 15 Absatz 4 und § 16. (7) Die statistischen Ämter der Länder ... Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. ... für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8 ) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und ...
V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 830
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - (zu § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absatz 2 und 3 und § 19 des Zensusgesetzes 2011 sowie § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011)
B. v. 11.10.2018 BGBl. I S. 1713