1Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bestehen.
2Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Wohnungsstatus,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Anschrift.
§ 11 ZensG 2011 Erhebungsbeauftragte ... Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt ... (10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, ... Unstimmigkeiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 ... § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese ... zur Unterstützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. ...
§ 18 ZensG 2011 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung ... Personen. (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, ... die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen ... Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere ...