(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach §
6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
(2)
1Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage
1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre.
2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§
75 und
124 entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
- 1.
- des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
- 2.
- des Bezugs einer Versorgung,
- 3.
- des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
- 4.
- einer Beitragserstattung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885