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Änderung § 120e SGB VI vom 01.01.2008

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§ 120d SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 120e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern


(Text neue Fassung)

§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern


vorherige Änderung

(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern richtet sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wurde.




1 Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2 Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3 Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.


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