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Änderung § 192c SGB VI vom 01.01.2025

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§ 192c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 192c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
 
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§ 192c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich


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(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.

(2) Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.