| § 192a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 192a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | |
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. | |
| (Text alte Fassung) (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend. |