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Änderung § 287e SGB VI vom 01.01.2026

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§ 287e SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 287e SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet


(Text neue Fassung)

§ 287e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) 1 Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2 Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.