| § 287e SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 287e SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 |
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(Text alte Fassung) § 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 | (Text neue Fassung)§ 287e (aufgehoben) |
Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundeszuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet gebildet wird. |