Änderung § 276 SGB VI vom 01.01.2020

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§ 276 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 276 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1c G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 276 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 276 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung


vorherige Änderung

 


§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

(heute geltende Fassung) 



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