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Änderung § 42 SGB VI vom 24.12.2025
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| § 42 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 42 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Vollrente und Teilrente | |
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (aufgehoben) | |
| (Text alte Fassung) (3) 1 Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2 Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen. | (Text neue Fassung) |
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